Das Hochschulgesetz vom 22. Juli 2013 hat die Regelungen für Unternehmenspraktika geändert. Ein Erlass vom 19. August regelt Inhalt, Durchführung und Genehmigungsverfahren. Wichtigste Neuerung für Unternehmen: Ausnahmen von der maximalen Dauer von sechs Monaten werden begrenzt.
Die Bedingungen für die Aufnahme von Praktikanten in Unternehmen wurden im Sommer angepasst. Insbesondere das Praktikumsprogramm wurde definiert. Ein Erlass vom 19. August enthält einige Klarstellungen.
Entwicklung einer Standardvereinbarung durch die Bildungseinrichtung
Das Dekret sieht vor, dass Hochschulen mit und ohne Diplom, deren Studierende Pflicht- oder Wahlpraktika absolvieren, weiterhin Standardverträge abschließen. Diese Standardverträge werden von den zuständigen Behörden der Hochschulen genehmigt und veröffentlicht. Diese Veröffentlichung kann elektronisch auf der Website der Hochschulen erfolgen. Die Praktikumsverträge werden in Absprache mit den Unternehmen auf der Grundlage dieser Standardverträge erstellt.
Die Ausnahmen von der Höchstdauer von 6 Monaten sind begrenzt
Die Dauer des Praktikums bzw. der Praktikanten im selben Unternehmen darf sechs Monate pro Ausbildungsjahr nicht überschreiten. Das Gesetz sieht eine Begrenzung der Ausnahmen vor, um den Besonderheiten der Berufe Rechnung zu tragen, die eine längere Praxiszeit erfordern und auf die diese Ausbildungen vorbereiten. Es wird erwartet, dass ein Dekret die Ausbildungsgänge regelt, für die von dieser Praktikumsdauer abgewichen werden kann.
Verpflichtung einer dreiseitigen Vereinbarung
Auch für studentische Praktika gilt weiterhin eine dreiseitige Vereinbarung zwischen:
– dem Praktikanten;
– der aufnehmenden Organisation;
– und der Bildungseinrichtung.
Die Bedingungen dieser Vereinbarung werden durch das Dekret festgelegt. Sie bleiben unverändert. Praktikumsvereinbarungen müssen 11 Klauseln enthalten, darunter: die Definition der dem Praktikanten zugewiesenen Tätigkeiten, das Anfangs- und Enddatum des Praktikums, die maximale wöchentliche Anwesenheitsdauer des Praktikanten im Unternehmen, die Vergütung usw. Falls keine Standardvereinbarung vorhanden ist, sind diese Klauseln in Praktikumsvereinbarungen enthalten. Die Praktikumsvereinbarung wird vom Vertreter der Einrichtung, bei der der Praktikant registriert ist, dem Vertreter des Unternehmens und des Praktikanten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter, falls dieser minderjährig ist, unterzeichnet. Das Unternehmen erstellt und pflegt die Liste der von ihm absolvierten Praktika.
In der Praktikumsvereinbarung müssen nun auch ein pädagogisches Mindestumfang sowie die Bedingungen für die Betreuung des Praktikums durch die Heimat- und die Aufnahmeorganisation festgelegt werden. Diese sollen in einer künftigen Verordnung präzisiert werden.
Das Praktikum muss Teil eines Ausbildungsprogramms sein
Praktika sind Teil des Ausbildungsprogramms. Die Modalitäten dieser Einbindung werden per Verordnung geregelt. Zweck und Dauer werden von der Ausbildungseinrichtung festgelegt und unterliegen der Rückgabe durch den Studierenden sowie einer Bewertung durch die Einrichtung. Die Einbindung von Praktika in das Ausbildungsprogramm schließt deren Nutzung zur Ausübung einer regulären Tätigkeit im Rahmen einer Festanstellung im Unternehmen aus. Die Verordnung fügt hinzu, dass Praktikumsverträge nicht zur Vertretung eines Mitarbeiters im Falle von Abwesenheit, Aussetzung des Arbeitsvertrags oder Entlassung, zur Bewältigung einer Personalerhöhung im Unternehmen oder zur Besetzung einer Saisonstelle abgeschlossen werden dürfen.
Ausweitung der obligatorischen Gratifikation
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung für jedes Praktikum von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monaten in einem Unternehmen wird nun auf Praktika in der öffentlichen Verwaltung, einem Parlament, einer beratenden Versammlung, einem Verein oder einer anderen Gastorganisation ausgeweitet. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Praktikumsdauer im selben Schul- oder Universitätsjahr mehr als zwei nicht aufeinanderfolgende Monate beträgt. Wie bisher legt das Dekret fest, dass dem Praktikanten ab dem ersten Tag des ersten Praktikumsmonats eine Abfindung zusteht, diese monatlich ausgezahlt wird und dass im Falle einer Aussetzung oder Beendigung des Praktikums die Abfindung anteilig nach der Dauer des Praktikums berechnet wird. Auch ihre Höhe bleibt unverändert . In Ermangelung einer Branchenvereinbarung oder erweiterten Berufsvereinbarung muss der Praktikant in einem Unternehmen pro Arbeitsstunde eine Vergütung von mindestens 12,5 % der Stundenhöchstgrenze der sozialen Sicherheit (Stundenhöchstgrenze: 2013: 23 €). So beträgt beispielsweise bei einem vollen Monat mit 151,67 Stunden (also 35 Stunden pro Woche) der Bonus im Jahr 2013 436,05 €.
Erfahren Sie mehr unter http://lentreprise.lexpress.fr/recrutement/stage-en-entreprise-ce-que-la-nouvelle-loi-change_42982.html#XPIYpECEkoik3tPp.99
Quelle: L'Express, Artikel veröffentlicht am 13.09.2013, http://lentreprise.lexpress.fr/recrutement/stage-en-entreprise-ce-que-la-nouvelle-loi-change_42982.html





